Das Bemühen um eine sorgfältige und gewissenhafte Bearbeitung der uns übertragenen Aufgaben schließt das Gebot der Kostentransparenz mit ein. Wie in jedem Bereich des Wirtschaftslebens müssen Qualität und Preis in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Wir gehen davon aus, dass Preisdumping im Bereich anwaltlicher Dienstleistungen gerade auch auf den Gebieten unserer Spezialisierung letztlich zu Lasten der Qualität, der Leistungsfähigkeit und damit zu Lasten des durch uns für Sie verfolgten Interesses gehen muss. Wir besprechen die Kosten unserer Arbeit offen mit Ihnen und beantworten Ihnen gerne alle Ihre diesbezüglichen Fragen.
Das gesetzliche Regelungswerk für die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit ist seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das die bisherige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat.
Rechtsschutzversicherer und andere erstattungspflichtige Dritte (beispielsweise der Staat bei einem Freispruch oder der Gegner, der den Prozess verloren hat) erstatten grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht die Möglichkeit des Abschlusses von Vergütungsvereinbarungen in § 3a RVG ausdrücklich vor. Halten wir den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für erforderlich zur Bearbeitung des Mandats, so werden wir Ihnen dies frühestmöglich mitteilen und die Art der Vereinbarung genau erläutern. Selbstverständlich beantworten wir Ihnen alle diesbezüglichen Fragen und geben Ihnen ausreichend Gelegenheit, die Vereinbarung vor der Unterzeichnung zu prüfen.
Wir bieten das für Sie vollkommen unverbindliche Erstberatungsgespräch in unserer Kanzleigemeinschaft zu einem Preis von mindestens 10,00 EUR in Abhängigkeit von dem Umfang und Komplexität der Beratung jedoch jedenfalls nicht mehr als 190,00 EUR (bei Verbrauchern iSd RVG) zzgl. USt. an.
Gerne vereinbaren wir mit Ihnen vorab eine pauschale Beratungsgebühr für die Erst- und auch Folgeberatungen.
Sollten Sie eine Tätigkeit über das erste Gespräch hinaus wünschen, so bieten wir Ihnen in Strafsachen im Regelfall den Abschluss einer Vereinbarung bezüglich eines Pauschalhonorars für einzelne Verfahrensabschnitte (Ermittlungs- Zwischen- Hauptverfahren (mit Hauptverhandlung) oder für das gesamte Verfahren von der ersten Tätigkeit bis zum Abschluss an. Die Höhe richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten wie zum Beispiel Tatvorwurf, Umfang des Sachverhalts, rechtliche Schwierigkeit und Bedeutung der Sache. In Frage kommt auch die Vereinbarung eines Stundensatzes.
In steuerrechtlichen Angelegenheiten bieten wir bei wiederkehrenden Leistungen entweder Pauschalvereinbarungen an oder berechnen nach dem RVG. Nach dem RVG ist gemäß § 35 in bestimmten Fällen die Steuerberatergebührenverordnung anzuwenden.
Im Bereich des Vertragsrechts bieten wir zumeist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars unter Einschluss aller Leistungen an. Die Höhe ist abhängig von den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles wie zum Beispiel Gegenstandswert, Bedeutung der Sache, Komplexität des Sachverhaltes, rechtliche Schwierigkeit u.a..
In anderen Zivilsachen berechnen wir zumeist die gesetzlichen Gebühren, die sich nach der Höhe des Gegenstandswertes (Wert des rechtlichen Interesses, z.B. Kaufpreis) richten. Gleiches gilt für Sozialrechtsangelegenheiten, bei denen das Gesetz einen Gebührenrahmen vorsieht, aus dem nach Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Gebühr bestimmt wird.
In jedem Fall schließen wir die Vergütungsvereinbarung in Entsprechung der gesetzlichen Vorschriften nur schriftlich ab. Sind die Kosten bei Beginn der Tätigkeit nicht abzuschätzen, so vereinbaren wir zunächst ein Pauschalhonorar, das die gesamte Tätigkeit berücksichtigt.
Üblicherweise berechnen wir zu Beginn eines neuen Mandats eine Vorschusszahlung.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie einfach unseren Rückruf-Service nutzen.