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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Morgenroth hat als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in den letzten Jahren neben praktischen Erfahrungen weit über das nach der Fachanwaltsordnung geforderte Mindestmaß hinaus besondere theoretische Kenntnisse durch Teilnahme an dem spezifischen Fachanwaltslehrgang Miet- und Wohnungseigentumsrecht unter anderem in folgenden Bereichen erworben:

  - Recht der Wohnraummietverhältnisse
  - Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht
  - Wohnungseigentumsrecht 
  - Maklerrecht, Nachbarrecht, Immobilienrecht
  - Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht
  - Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts

Die Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht darf nur führen, wem durch Beschluss der zuständigen Rechtsanwaltskammer das entsprechende Recht verliehen wurde. Voraussetzungen und Verfahren sind gesetzlich geregelt in der Fachanwaltsordnung.

Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung setzt voraus, dass der Antragsteller mindestens seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und bestimmte besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweist.

Hierzu ist in der Regel die Teilnahme an einem spezifischen Fachanwaltslehrgang im Umfang von zumindest 120 Zeitstunden erforderlich. Zudem sind mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten (schriftliche Prüfungen) mit einer Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Zeitstunden zu fertigen.

Die besonderen praktischen Erfahrungen muss der Antragsteller in den letzten drei Jahren vor Antragstellung erworben haben und regelmäßig eine erhebliche Anzahl eigener Fallbearbeitungen außergerichtlich und gerichtlicher Art nachweisen.

Darüber hinaus kann der bei der Rechtsanwaltskammer zuständige Fachausschuss den Antragsteller zu einem Fachgespräch laden.

Ein Rechtsanwalt, dem das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Fachanwalt verliehen wurde, hat jährlich unaufgefordert nachzuweisen, dass er sich im Umfang von mindestens 10 Zeitstunden pro spezifischer Fachanwaltsbezeichnung fortgebildet hat oder selbst in der Ausbildung anderer durch entsprechende Vorträge tätig war.

Für Rechtsanwälte, die sich als Spezialist oder Experte bezeichnen oder Tätigkeitsschwerpunkte/Interessenschwerpunkte angeben gilt all dies nicht .

Gemäß § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung darf ein Anwalt Teilbereiche außerhalb der Fachanwaltsbezeichnungen nur benennen, wenn entsprechende Kenntnisse vorhanden sind. Qualifizierende Zusätze (bsp. Spezialist oder Experte) darf nur verwenden, wer entsprechende theoretische Kenntnisse hat und in erheblichem Umfang auf dem benannten Rechtsgebiet tätig war. Dies wird allerdings regelmäßig nicht geprüft.

Dies bedeutet für den Rechtssuchenden, dass einzig und allein die Angabe der Berufsbezeichnung Fachanwalt die Gewähr für durch die zuständige Rechtsanwaltskammer überprüfte besondere Kenntnisse und Erfahrungen eines Rechtsanwalts bietet. Der Spezialist oder der Experte für ein bestimmtes Rechtsgebiet ernennt sich selbst zu einem solchen.

Die qualifizierenden Zusätze dürfen jedoch nicht mit den Fachanwaltsbezeichnungen verwechselt werden können. So ist zum Beispiel die Bezeichnung "Spezialist für Strafrecht" unzulässig , da Strafrecht als qualifizierenden Zusatz nur der Fachanwalt für Strafrecht führen darf. 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte zu unseren Qualifikationen zur Verfügung.